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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der Tim Seidl-PRODUCTIONS GmbH – Für Film-, Foto- und Medienproduktionen, Social Media, KI-Dienstleistungen, Robotik, Studiovermietung, Veranstaltungen, Beratungen und Schulungen.

Stand: November 2026Nur B2B · Unternehmer nach § 14 BGB32 Paragrafen in 9 Teilen
Teil A

Allgemeine Vertragsbedingungen

01

§ 1Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Tim Seidl-PRODUCTIONS GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren gewerblichen Auftraggebern.

1.2

Sie gelten insbesondere für Leistungen in folgenden Geschäftsbereichen:

  • Film-, Video- und Fotoproduktion
  • Konzeption, Postproduktion, Animation und Content-Erstellung
  • Livestreaming und Veranstaltungstechnik
  • Social Media Management und Online-Marketing
  • KI-gestützte Dienstleistungen und Automatisierung
  • Glambot, Motion Control und Robotik
  • Studio-, Raum- und Technikvermietung
  • Veranstaltungsplanung und -durchführung
  • HR-Beratung, Personalentwicklung, Workshops und Schulungen
1.3

Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.4

Individuell getroffene Vereinbarungen und die im jeweiligen Angebot festgelegten Leistungen und Konditionen haben Vorrang vor diesen AGB.

1.5

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.

02

§ 2Vertragsabschluss und Leistungsumfang

2.1

Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend.

2.2

Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots und entsprechende Bestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande.

2.3

Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung und ergänzenden Vereinbarungen.

2.4

Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.

2.5

Änderungen, Erweiterungen und Zusatzleistungen können gesondert berechnet werden. Hierüber werden die Parteien eine entsprechende Abstimmung treffen.

03

§ 3Projektmanagement und Mitwirkungspflichten

3.1

Der Auftragnehmer übernimmt die vereinbarten organisatorischen, planerischen und koordinierenden Leistungen.

3.2

Der Auftraggeber stellt sämtliche erforderlichen Informationen, Materialien, Produkte, Ansprechpartner, Zugänge und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung.

3.3

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeitenden und gegebenenfalls beauftragte Dritte die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbringen.

3.4

Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung verlängern die vereinbarten Fristen angemessen.

3.5

Hierdurch entstehende nachweisbare zusätzliche Aufwände können gesondert berechnet werden, soweit der Auftraggeber diese zu vertreten hat.

04

§ 4Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1

Grundsätzliche Zahlungsregelung

Bei projektbezogenen Aufträgen werden mit Auftragsbestätigung grundsätzlich 40 % des vereinbarten Gesamtauftragswertes als Anzahlung in Rechnung gestellt.

4.2

Zweck der Anzahlung

Die Anzahlung dient insbesondere der Finanzierung und Absicherung bereits anlaufender oder erforderlicher Vorleistungen, darunter:

  • Projektmanagement und Organisation
  • Konzeption und kreative Entwicklung
  • Planung und Produktionsvorbereitung
  • Personal- und Ressourcenplanung
  • Termin- und Kapazitätsreservierung
  • Abstimmungen mit Projektbeteiligten
  • Vorbereitung und Beauftragung erforderlicher Leistungen

Die Anzahlung wird auf die vereinbarte Gesamtvergütung angerechnet.

4.3

Die Anzahlung wird mit entsprechender Rechnung fällig. Der Auftragnehmer kann den Beginn der Leistungserbringung von ihrem Eingang abhängig machen, soweit dies vereinbart wurde und gesetzlich zulässig ist.

4.4

Restzahlung

Die verbleibenden 60 % des Gesamtauftragswertes werden entsprechend dem vereinbarten Projektfortschritt, gegebenenfalls durch weitere Abschlagsrechnungen, oder nach Erbringung der vereinbarten Leistung abgerechnet.

Der konkrete Zahlungsplan kann im Angebot individuell festgelegt werden.

4.5

Für monatliche Betreuungsleistungen, Dauerschuldverhältnisse, Studiomieten, Veranstaltungen, Workshops oder sonstige Leistungen können abweichende Zahlungsregelungen vereinbart werden. Diese ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

4.6

Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.7

Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten bzw. auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.

4.8

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

4.9

Nicht ausdrücklich enthaltene Fremdkosten, Reise- und Übernachtungskosten, Genehmigungsgebühren oder zusätzliche Leistungen werden nach entsprechender Vereinbarung gesondert berechnet.

05

§ 5Terminverschiebungen, Stornierungen und Projektabbrüche

5.1

Vereinbarte Termine werden im Rahmen der Projektplanung verbindlich reserviert.

5.2

Bei einer vom Auftraggeber gewünschten Terminverschiebung stimmen die Parteien einen neuen Termin ab, soweit dies organisatorisch möglich ist.

5.3

Bereits entstandene und nicht vermeidbare Kosten sowie nachweisbare zusätzliche Aufwände können berechnet werden, soweit der Auftraggeber diese zu vertreten hat.

5.4

Bei einer Stornierung oder einem vorzeitigen Projektabbruch richtet sich der Vergütungsanspruch nach den vertraglichen Vereinbarungen und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

5.5

Die geleistete Anzahlung wird mit dem tatsächlich bestehenden Vergütungsanspruch verrechnet. Ein darüber hinausgehender Betrag wird erstattet, soweit kein entsprechender Zahlungsanspruch besteht.

5.6

Für Veranstaltungen, Studioanmietungen und vergleichbare terminabhängige Leistungen können gesonderte Stornierungsbedingungen vereinbart werden.

06

§ 6Fristen und höhere Gewalt

6.1

Leistungs- und Fertigstellungstermine ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung.

6.2

Vereinbarte Fristen setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers voraus.

6.3

Bei Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Parteien, beispielsweise außergewöhnlichen Wetterereignissen, behördlichen Einschränkungen oder erheblichen Infrastrukturausfällen, werden die Parteien eine angemessene Anpassung des Leistungszeitplans abstimmen.

6.4

Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.

07

§ 7Inhaltliche Verantwortung und Freigaben

7.1

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die sachliche und rechtliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten oder fachlich freigegebenen Inhalte und Informationen, soweit der Auftragnehmer eine Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung nicht selbst zu vertreten hat.

7.2

Dies betrifft insbesondere Produktangaben, Preise, medizinische Aussagen, Umweltversprechen, Nachhaltigkeitsangaben, Zertifikate und vergleichende Werbeaussagen.

7.3

Der Auftraggeber prüft entsprechende Inhalte vor ihrer Veröffentlichung bzw. der finalen Produktion.

7.4

Freigaben können per E-Mail oder über vereinbarte Projektmanagement- und Freigabesysteme erfolgen.

7.5

Nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Inhalte können zusätzliche Kosten verursachen, sofern diese nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel beruhen.

7.6

Eine rechtliche oder regulatorische Prüfung der Inhalte ist nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurde.

08

§ 8Nutzungsrechte

8.1

Nutzungsrechte werden im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt.

8.2

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber diejenigen einfachen Nutzungsrechte, die zur Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks erforderlich sind.

8.3

Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung, soweit rechtlich zulässig.

8.4

Rechte Dritter, insbesondere Musik-, Stock-, Sprecher-, Model-, Software- und KI-Lizenzen, richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.

8.5

Eine weitergehende Nutzung, Bearbeitung oder Rechteübertragung bedarf gegebenenfalls einer zusätzlichen Vereinbarung.

09

§ 9Rohmaterial, Projektdateien und Archivierung

9.1

Geschuldet ist grundsätzlich die im Angebot vereinbarte finale Leistung.

9.2

Rohaufnahmen, unbearbeitete Fotos, offene Schnittprojekte, Projektdateien, Templates, Quelldateien und sonstige Arbeitsmaterialien sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

9.3

Die gesonderte Herausgabe solcher Materialien kann gegen zusätzliche Vergütung erfolgen.

9.4

Eine dauerhafte Archivierung wird nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

9.5

Der Auftragnehmer bemüht sich, wesentliche Projektdateien für bis zu sechs Monate nach Projektabschluss aufzubewahren. Eine Verfügbarkeitsgarantie ist damit nicht verbunden.

9.6

Der Auftraggeber ist für die Sicherung der final übergebenen Dateien verantwortlich.

10

§ 10Mängel, Korrekturen und Abnahme

10.1

Soweit nicht anders vereinbart, ist bei kreativen Werkleistungen eine gebündelte Korrekturschleife enthalten.

10.2

Zusätzliche Korrekturen oder nachträgliche Änderungswünsche können gesondert berechnet werden.

10.3

Bei werkvertraglichen Leistungen erfolgt eine Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.4

Der Auftraggeber hat festgestellte Mängel möglichst konkret zu beschreiben.

10.5

Bei berechtigten Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen.

10.6

Rein subjektive Gestaltungswünsche, die nicht Bestandteil der vereinbarten Leistungsbeschreibung sind, begründen für sich genommen keinen Sachmangel.

11

§ 11Haftung

11.1

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

11.2

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

11.3

Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

11.4

Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

11.5

Eine weitergehende Haftung für Umstände, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

12

§ 12Vertraulichkeit und Datenschutz

12.1

Beide Parteien behandeln vertrauliche Geschäfts- und Betriebsinformationen entsprechend den gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Vertraulichkeitspflichten.

12.2

Beide Parteien beachten die geltenden Datenschutzvorschriften.

12.3

Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag im Sinne von Art. 28 DSGVO erfolgt, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

12.4

Für gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen, Informationspflichten und sonstige datenschutzrechtliche Grundlagen werden die Verantwortlichkeiten projektbezogen abgestimmt.

13

§ 13Referenznutzung und Eigenwerbung

13.1

Der Auftragnehmer darf fertiggestellte und vom Auftraggeber bereits veröffentlichte Arbeiten im vereinbarten und rechtlich zulässigen Umfang für eigene Referenzzwecke verwenden.

13.2

Eine Verwendung vertraulicher oder nicht veröffentlichter Projektinhalte erfolgt nur mit entsprechender Berechtigung.

13.3

Abweichende Vertraulichkeits- oder Referenzvereinbarungen haben Vorrang.

Teil B

Film-, Foto- und Medienproduktion

14

§ 14Film-, Video-, Foto- und Contentproduktionen

14.1

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der vereinbarten Konzeption, Anzahl der Drehtage, Teamgröße, Technik und den geschuldeten Endprodukten.

14.2

Die Auswahl gleichwertiger geeigneter Produktionsmittel obliegt dem Auftragnehmer, sofern keine konkreten Systeme vereinbart wurden.

14.3

Der Auftraggeber sorgt für den vereinbarten Zugang zu Drehorten und für die Verfügbarkeit erforderlicher Personen, Produkte und Materialien.

14.4

Bei Außen-, Drohnen- oder wetterabhängigen Produktionen können aus Sicherheitsgründen notwendige Anpassungen oder Verschiebungen erfolgen.

14.5

Der Auftragnehmer berücksichtigt bei Drohnenproduktionen die geltenden luftfahrtrechtlichen Anforderungen und erforderlichen Genehmigungen im Rahmen seiner vertraglichen Verantwortung.

14.6

Zusätzliche Filmfassungen, Sprachversionen, Bildformate, Retuschen, Bearbeitungen und Nachdrehs sind nur enthalten, wenn sie vereinbart wurden.

14.7

Erforderliche Musik-, Sprecher-, Darsteller- und sonstige Nutzungsrechte werden entsprechend den vereinbarten Nutzungsarten und Laufzeiten beschafft.

15

§ 15Livestreaming und technische Medienleistungen

15.1

Der Umfang von Livestreaming und technischen Produktionsleistungen ergibt sich aus dem Angebot.

15.2

Der Auftraggeber stellt vereinbarte technische Voraussetzungen, insbesondere Netzwerkzugänge, geeignete Stromversorgung und räumliche Bedingungen, zur Verfügung.

15.3

Soweit erforderlich, erfolgt vorab eine technische Abstimmung oder Prüfung.

15.4

Für Störungen externer Plattformen, Internetprovider oder sonstiger unabhängiger Drittanbieter haftet der Auftragnehmer nur, soweit er diese nach den gesetzlichen und vertraglichen Maßstäben zu vertreten hat.

Teil C

Social Media Management und Online-Marketing

16

§ 16Social Media Management

16.1

Zu den Leistungen können insbesondere Kanalbetreuung, Contentplanung, Texterstellung, Gestaltung, Veröffentlichung, Community Management, Reporting und strategische Beratung gehören.

16.2

Die konkret geschuldeten Leistungen, Kontingente und Veröffentlichungsfrequenzen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot.

16.3

Der Auftraggeber stellt erforderliche Zugänge, Informationen, Freigaben und sonstige benötigte Unterlagen zur Verfügung.

16.4

Der Auftraggeber bleibt grundsätzlich Inhaber seiner Social-Media-Konten und trägt die Verantwortung für erforderliche Berechtigungen und unternehmensbezogene Angaben.

16.5

Veröffentlichungen erfolgen entsprechend dem vereinbarten Freigabeprozess.

16.6

Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine bestimmte Anzahl von Reichweiten, Interaktionen, Followern, Leads oder Verkäufen.

16.7

Änderungen von Plattformfunktionen, Algorithmen, Nutzungsbedingungen und technischen Schnittstellen können Anpassungen der Betreuung erforderlich machen.

17

§ 17Werbeanzeigen und Performance Marketing

17.1

Leistungen können die Erstellung, Einrichtung, Betreuung und Optimierung bezahlter Werbekampagnen umfassen.

17.2

Werbebudgets und Agenturhonorare sind getrennte Kostenpositionen, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

17.3

Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Werbekonten und Zahlungsinformationen bereit, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

17.4

Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte fachgerechte Betreuung, ohne einen bestimmten wirtschaftlichen Kampagnenerfolg zu garantieren.

17.5

Plattformbedingte Einschränkungen, Sperrungen oder Ablehnungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den jeweils geltenden Plattformbedingungen.

18

§ 18Laufende Betreuungsverträge

18.1

Vertragslaufzeit, Abrechnungsperiode und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem jeweiligen Betreuungsvertrag oder Angebot.

18.2

Monatliche Leistungen werden entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan abgerechnet.

18.3

Nicht abgerufene Leistungen oder Kontingente werden nur übertragen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

18.4

Zusatzleistungen außerhalb des vereinbarten Kontingents bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

18.5

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Teil D

KI-Dienstleistungen und Automatisierung

19

§ 19KI-generierte Inhalte

19.1

Der Auftragnehmer kann vereinbarungsgemäß KI-gestützte Verfahren zur Erstellung von Bildern, Videos, Texten, Audioinhalten, Konzepten und sonstigen Medien einsetzen.

19.2

Der Einsatz von KI und die geschuldeten Ergebnisse richten sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

19.3

KI-generierte Inhalte können technische, optische oder inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweisen.

19.4

Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen mit der geschuldeten Sorgfalt und Qualität. Die bloße Verwendung von KI schließt bestehende Mängelansprüche nicht aus.

19.5

Der Auftraggeber prüft vor Veröffentlichung die fachliche und tatsächliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten oder fachlich zu verantwortenden Informationen.

19.6

Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit und der Umfang übertragbarer Rechte an KI-generierten Inhalten können von der jeweiligen Erstellungsmethode und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen abhängen. Eine bestimmte urheberrechtliche Schutzfähigkeit wird nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich zugesichert wurde.

19.7

Eine gesetzlich erforderliche Kennzeichnung von KI-Inhalten oder vergleichbare Transparenzpflichten sind bei der jeweiligen Nutzung zu beachten. Die Zuständigkeiten werden im Projekt abgestimmt.

20

§ 20KI-Beratung und Automatisierungsleistungen

20.1

Leistungen können Beratungen, Workshops, Prozessanalysen, Automatisierungen und KI-gestützte Workflows umfassen.

20.2

Der konkrete Leistungsumfang und etwaige Funktionsanforderungen ergeben sich aus dem Angebot.

20.3

Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung rechtmäßig nutzbarer Daten, erforderlicher Zugänge und interner Ansprechpartner verantwortlich.

20.4

Kosten externer Software, Plattformen und API-Dienste werden nur übernommen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

20.5

Der Auftraggeber bleibt für betriebliche Entscheidungen und die Nutzung automatisiert erzeugter Ergebnisse verantwortlich, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

20.6

Eine fortlaufende technische Betreuung, Wartung oder Anpassung wird nur geschuldet, sofern diese vereinbart wurde.

Teil E

TSP Robotics, Glambot und Motion Control

21

§ 21Glambot und Robotik-Leistungen

21.1

Die Leistungen umfassen die im Angebot bezeichnete Bereitstellung und gegebenenfalls Bedienung robotischer Kamerasysteme einschließlich zugehöriger Technik.

21.2

Der Auftraggeber stellt die vereinbarten räumlichen und technischen Voraussetzungen zur Verfügung.

21.3

Hierzu gehören gegebenenfalls ausreichende Stellflächen, Sicherheitsabstände, geeignete Untergründe, Stromversorgung sowie notwendige Zugänge für Aufbau und Abbau.

21.4

Die konkreten technischen Mindestanforderungen werden dem Auftraggeber im Rahmen der Projektabstimmung mitgeteilt.

21.5

Der Betrieb erfolgt unter Beachtung der technischen Sicherheitsvorgaben und der durch den Auftragnehmer festgelegten betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen.

21.6

Sicherheitsbereiche dürfen während des Betriebs nicht unbefugt betreten werden.

21.7

Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Betrieb zu unterbrechen oder nicht aufzunehmen, wenn wesentliche Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden können.

21.8

Der Auftraggeber informiert die beteiligten Personen über erforderliche organisatorische Vorgaben und sorgt für die vereinbarte Zusammenarbeit mit dem Veranstaltungs- oder Sicherheitspersonal.

21.9

Leistungen wie zusätzliche Videoeditionen, individuelle Animationen, Branding, besondere Ausspielformate oder zusätzliche Betriebszeiten sind nur enthalten, soweit diese vereinbart wurden.

22

§ 22Technische Störungen und Veranstaltungseinsatz

22.1

Bei technischen Störungen bemüht sich der Auftragnehmer um eine angemessene Wiederherstellung des Betriebs.

22.2

Soweit eine vereinbarte Leistung nicht oder nur teilweise erbracht werden kann, richten sich Vergütungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen.

22.3

Entstehen Verzögerungen durch nicht erfüllte Veranstaltungs- oder Standortvoraussetzungen, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab.

22.4

Schäden an Geräten oder sonstiger Technik werden entsprechend der gesetzlichen Verantwortlichkeit behandelt.

Teil F

VISION STUDIO – Studio- und Technikvermietung

23

§ 23Studio- und Raumvermietung

23.1

Die Vermietung umfasst ausschließlich die vereinbarten Räumlichkeiten, Mietzeiten und Ausstattungsgegenstände.

23.2

Die Nutzung ist nur im vereinbarten Umfang und für den vereinbarten Zweck gestattet.

23.3

Zusätzliche Technik, Personal, Betreuung und Dienstleistungen werden entsprechend dem Angebot berechnet.

23.4

Mietzeiten umfassen Auf- und Abbau, soweit nichts anderes vereinbart ist.

23.5

Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers und kann zusätzliche Kosten verursachen.

23.6

Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang mit Räumlichkeiten, Technik und Einrichtung.

23.7

Entstehen durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden oder außergewöhnlicher Reinigungsaufwand, richtet sich die Kostentragung nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen.

24

§ 24Sicherheit und Hausordnung

24.1

Der Auftraggeber beachtet die geltende Hausordnung sowie die vor Ort kommunizierten Sicherheitsanweisungen.

24.2

Sicherheitsrelevante Einrichtungen und vorgeschriebene Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.

24.3

Die zulässige Personenanzahl darf nicht überschritten werden.

24.4

Veränderungen an elektrischen Installationen, Sicherheitseinrichtungen oder technischer Infrastruktur bedürfen der vorherigen Zustimmung.

24.5

Bei erheblichen Sicherheitsverstößen können geeignete Maßnahmen bis zur Unterbrechung der Nutzung ergriffen werden. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

Teil G

VISION EVENTS – Veranstaltungen und Eventdienstleistungen

25

§ 25Veranstaltungsplanung und -durchführung

25.1

Leistungen können insbesondere Locationbereitstellung, Veranstaltungskonzeption, Organisation, Technik, Catering, Personal und Event-Content umfassen.

25.2

Maßgeblich für den Leistungsumfang sind die im Angebot vereinbarten Bestandteile.

25.3

Der Auftraggeber benennt eine verantwortliche Kontaktperson für die Veranstaltung.

25.4

Teilnehmerzahlen, technische Anforderungen, Zeitpläne und sonstige wesentliche Angaben werden innerhalb der gemeinsam vereinbarten Fristen abgestimmt.

25.5

Änderungen können insbesondere bei Catering, Personal, Technik und externen Dienstleistungen zusätzliche Kosten verursachen.

25.6

Die Durchführung erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden behördlichen, bauordnungsrechtlichen und sicherheitsbezogenen Anforderungen.

26

§ 26Catering und Verpflegung

26.1

Art und Umfang der Verpflegung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

26.2

Die vereinbarte Teilnehmerzahl bildet die Grundlage für die Cateringplanung und -kalkulation.

26.3

Änderungen der Teilnehmerzahl sind innerhalb der vereinbarten Meldefrist mitzuteilen.

26.4

Nach verbindlicher Beauftragung entstandene oder nicht mehr vermeidbare Cateringkosten können im rechtlich zulässigen und vereinbarten Umfang berechnet werden.

26.5

Allergien, Unverträglichkeiten und besondere Ernährungsanforderungen sind rechtzeitig mitzuteilen.

26.6

Die Verantwortung für die fachgerechte Herstellung und Kennzeichnung von Speisen richtet sich nach der jeweils übernommenen Leistung und den gesetzlichen Bestimmungen.

27

§ 27Veranstaltungsstornierung und Änderungen

27.1

Stornierungsfristen und gegebenenfalls vereinbarte Stornierungsentgelte ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder einer ergänzenden Veranstaltungsvereinbarung.

27.2

Entstandene, nicht vermeidbare Fremdkosten und berechtigte Vergütungsansprüche bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bestehen.

27.3

Die Anzahlung wird auf bestehende Ansprüche angerechnet.

27.4

Können wesentliche Veranstaltungsleistungen aufgrund behördlicher Einschränkungen oder anderer nicht zu vertretender Ereignisse nicht erbracht werden, richten sich die Rechte der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Teil H

VISION HR – Beratung, Workshops und Schulungen

28

§ 28HR-Beratung und Personalentwicklung

28.1

Der Auftragnehmer bietet im vereinbarten Umfang Beratungen und Leistungen insbesondere in den Bereichen People Operations, People Development, Unternehmenskultur, Mitarbeiterbindung und Führungskräfteentwicklung an.

28.2

Leistungsumfang, Teilnehmerzahl, Dauer, Inhalte und Ziele richten sich nach dem jeweiligen Angebot.

28.3

Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wird, schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beratungs- oder Schulungsleistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, personellen oder organisatorischen Erfolg.

28.4

Arbeitsrechtliche, steuerrechtliche oder sonstige erlaubnispflichtige Rechtsberatung ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern keine entsprechende Berechtigung und gesonderte Vereinbarung vorliegen.

29

§ 29Workshops und Schulungen

29.1

Der Umfang eines Workshops ergibt sich aus der vereinbarten Agenda, Dauer und Teilnehmerzahl.

29.2

Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen und gegebenenfalls vereinbarte Vorbereitungsunterlagen zur Verfügung.

29.3

Änderungen der Teilnehmerzahl und des Leistungsumfangs bedürfen einer Abstimmung.

29.4

Der Auftragnehmer kann qualifizierte eigene Mitarbeitende oder externe Referenten einsetzen, soweit die vereinbarte Leistung dadurch vertragsgemäß erbracht wird.

29.5

Schulungsunterlagen dürfen nur im vereinbarten Umfang genutzt und weitergegeben werden.

29.6

Die Aufzeichnung, Veröffentlichung oder kommerzielle Weitergabe von Schulungsinhalten bedarf der erforderlichen Zustimmung und Rechteeinräumung.

29.7

Für Terminverschiebungen und Stornierungen gelten die individuell vereinbarten Bedingungen und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

30

§ 30Externe Referenten und Dienstleister

30.1

Für einzelne Leistungen können externe Referenten oder spezialisierte Dienstleister eingesetzt werden.

30.2

Der Auftragnehmer bleibt im Rahmen seiner vertraglich übernommenen Pflichten für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

30.3

Bei unvorhergesehenem Ausfall vereinbarter Personen stimmen die Parteien unter Berücksichtigung der geschuldeten Leistung einen angemessenen Ersatz oder Alternativtermin ab.

Teil I

Schlussbestimmungen

31

§ 31Gerichtsstand und anwendbares Recht

31.1

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

31.2

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird, soweit gesetzlich zulässig, Schwäbisch Hall als Gerichtsstand vereinbart.

32

§ 32Schlussregelungen

32.1

Vertragsänderungen sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

32.2

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.

32.3

Die für den jeweiligen Auftrag maßgebliche Fassung der AGB ist die bei Vertragsabschluss wirksam einbezogene Fassung, soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde.

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Wir klären das persönlich.

Moritz Lindner, Head of Sales, beantwortet Ihre Fragen zu unseren AGB.

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